Sachverhalt

K., ein kaufmännischer Angestellter, erlitt am 8. Juli 1988 einen Unfall und erhielt anschließend ein Taggeld der Unfallversicherung (UVG) sowie eine volle Rente der Invalidenversicherung (IV). Im Januar 1992 kürzte die Unfallversicherung das Taggeld aufgrund eines Überschusses an Sozialleistungen gegenüber dem mutmaßlichen Verdienst bei voller Erwerbsfähigkeit. Von April bis Juni 1992 übernahm die IV eine Phase der beruflichen Leistungsfähigkeitsabklärung des Leistungsempfängers. Die Ausgleichskasse berechnete dann das IV-Taggeld auf der Grundlage des gekürzten UVG-Taggeldes, nach Abzug eines Dreißigstel des laufenden IV-Rentenbetrags und eines Betrags für den Lebensunterhalt. Der Leistungsempfänger bestritt diese Entscheidung und vertrat die Ansicht, dass er gemäß der in Art. 25bis IVG vorgesehenen Garantie des erworbenen Status Anspruch auf das ungekürzte UVG-Taggeld habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass Art. 25bis IVG, der eine Verringerung der Leistungen für einen Bezieher von Unfallversicherungstaggeldern bei seinem Eintritt in eine IV-Eingliederungsmaßnahme verhindern soll, Vorrang vor den allgemeinen Koordinationsbestimmungen im Falle einer Kumulation von IV-Leistungen hat. Daher ist die in Art. 20ter Abs. 3 IVV vorgesehene…