Sachverhalt
S. (geboren 1958) erlitt am 15. November 1992 einen Verkehrsunfall. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei der er obligatorisch gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert war, erbrachte zunächst die gesetzlichen Leistungen. Durch Verfügung vom 28. Januar 1994 stellte sie die Zahlung von Taggeldern und Behandlungskosten ab dem 13. Dezember 1993 bzw. Ende Januar 1994 ein. Sie lehnte auch die Gewährung einer Invalidenrente ab. Allerdings gewährte die SUVA dem Versicherten durch Verfügung vom 1. Februar 1994 eine Integritätsentschädigung von 15%.
Infolge eines Einspruchs hob die SUVA die Verfügungen insoweit auf, als sie weitere Versicherungsleistungen für die Folgen der bestehenden psychischen Störungen abgelehnt hatte, und übernahm die Kosten der psychotherapeutischen Behandlung des Versicherten. Für das Einspruchsverfahren wurde ihm unentgeltliche Rechtspflege durch Anwalt P. gewährt (Verfügung vom 5. August 1994).
Am 8. Dezember 1994 beantragte S. die rückwirkende Zahlung ab 13. Dezember 1993 und die fortlaufende Ausrichtung voller Taggelder, hilfsweise die Gewährung einer vollen Rente, sowie die Bestellung und Entschädigung des Anwalts P. als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nachdem die Regionalstelle R. am 19. Dezember 1994 den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt hatte, trat die Einspruchsabteilung der SUVA mit Verfügung vom 4. Januar 1995 auf einen gleichlautenden Antrag nicht ein.
Erwägungen
Gemäß Rechtsprechung besteht grundsätzlich für das Verwaltungsverfahren der Unfallversicherung infolge einer Einspruchsentscheidung ein Recht auf unentgeltliche Rechtspflege, das sich unmittelbar aus Art. 4 BV ergibt. Dieses Recht hängt nicht davon ab, ob ein Verfahren strittige Elemente beinhaltet, und ist in der Regel zeitlich nicht durch die geltenden Verfahrensvorschriften beschränkt.
Die Gewährung…