Sachverhalt

Dieser Fall betrifft den Ausschluss eines Mitglieds der Gesellschaft der Tierärzte von Z. durch die ausserordentliche Generalversammlung des Verbands am 13. November 1958. Das ausgeschlossene Mitglied hat eine Klage eingereicht, um diesen Ausschlussbeschluss aufheben zu lassen. Die wichtigsten Sachverhalte sind die folgenden: - Das ausgeschlossene Mitglied war nicht bei der ausserordentlichen Generalversammlung vom 13. November 1958 anwesend, in der sein Ausschluss beschlossen wurde. - Es erfuhr am 14. November von seinem Ausschluss am Vortag, aber die Gründe wurden ihm erst am 22. November mitgeteilt. - Es reichte seine Klage am 22. Dezember darauf ein. - Die Gründe für seinen Ausschluss waren: wiederholte und oft böswillige Interventionen bei den kantonalen Behörden, um sich entgegen dem Willen seines Vorgesetzten, des kantonalen Tierarztes, zum Leiter des Veterinärlabors ernennen zu lassen; die Tatsache, dass er freiwillig oder unfreiwillig der Entscheidung des Staatsrats Anlass gegeben hatte, das kantonale Veterinärlabor zu schliessen; und die Preisgabe von Äusserungen, die im internen Diskurs des Vereins gefallen waren, um dem Veterinärkorps des Kantons zu schaden.

Erwägungen

1. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die einmonatige Frist zur Einreichung einer Klage gegen den Ausschlussbeschluss gemäss Art. 75 ZGB ab dem Zeitpunkt läuft, an dem das ausgeschlossene Mitglied den Beschluss in vollem Umfang, insbesondere die angeführten Gründe, zur Kenntnis genommen hat, und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Beschlusses selbst. Somit war die am 22. Dezember eingereichte Klage nicht verspätet.

2. Hinsichtlich des rechtlichen Gehörs war das Bundesgericht der Ansicht, dass, obwohl die Vorladung vom 8. November 1958 zur Anhörung vor dem Vorstand keine ausreichende Frist liess, das ausgeschlossene Mitglied nach Erhalt der Einladung zur Generalversammlung vom 13. November dennoch genügend Zeit hatte, sich vorzubereiten. Zudem konnte es die ihm in der Generalversammlung vom 23. Oktober 1958, an der es teilgenommen hatte, vorgeworfenen Verfehlungen nicht ignorieren. Daher war der Ausschlussbeschluss nicht durch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mangelhaft.

3. In Bezug auf den in den Statuten vorgesehenen Ausschlussgrund befand das…