Sachverhalt

Der Staat Belgien, die Société Fédérale de Participations et d'Investissement SA und die SA Zephyr-Fin erhoben Beschwerde gegen die Verfügungen der Nachlassliquidatoren der SAirLines, mit denen ihre Forderungen im Kollokationsplan nicht berücksichtigt wurden. Die Beschwerden wurden von den kantonalen Aufsichtsbehörden und schliesslich vom Bundesgericht abgewiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass gemäss dem Territorialitätsprinzip die Nachlassliquidatoren in der Schweiz für die Feststellung der am Liquidationsergebnis teilnehmenden Gläubiger und ihrer Rangstellung zuständig sind. Die in Belgien hängigen Prozesse über die strittigen Forderungen der Beschwerdeführer sind für das schweizerische Kollokationsverfahren nicht massgebend. Das Lugano-Übereinkommen bietet keine Grundlage, um die hoheitliche Kompetenz der schweizerischen Konkursverwaltung zu beschneiden…