Sachverhalt

Der Streit betrifft einen Konsortium von sechs Bauunternehmen (Consorzio Galleria San Bernardino) und den Kanton Graubünden. Das Konsortium wurde mit der Ausführung der Bauarbeiten für einen Streckenabschnitt gemäß einem Pauschal- und Einheitspreisvertrag beauftragt. Das Konsortium verlangt eine Erhöhung des vereinbarten Preises unter Berufung auf Art. 373 Abs. 2 OR und Art. 5 Ziff. 1 der Bedingungen für den Bau von Nationalstraßen (BBN), da die Ausführung der Arbeiten aufgrund außergewöhnlicher Umstände übermäßig erschwert war.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 373 Abs. 2 OR erfüllt sind. Die Einheits- und Pauschalpreise waren im Vertrag im Voraus genau festgelegt worden. Darüber hinaus war die Ausführung der Arbeiten aufgrund außergewöhnlicher Umstände, die nicht vorhersehbar waren und dem Verhalten des Konsortiums nicht zugerechnet werden konnten, übermäßig erschwert.

Art. 5 Ziff. 1 BBN stellt keine eigenständige Bestimmung dar, sondern präzisiert lediglich, welche Kosten durch die Pauschal- und Einheitspreise abgedeckt sind und welche erschwerenden Umstände bereits berücksichtigt wurden. Dieser Artikel verweist…