Sachverhalt

Mit Entscheidung vom 6. Januar 1955 hat der Regierungsrat des Kantons Zürich Anna Bertha Müller, die nach 30-jähriger Ehe von Eduard Sidler geschieden wurde, gemäß Art. 30 ZGB gestattet, künftig anstelle des Namens Müller den Familiennamen Sidler zu tragen. Der geschiedene Ehemann Eduard Sidler hat eine öffentlich-rechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV erhoben, da die eindeutige Bestimmung von Art. 149 ZGB eine solche "Rückkehr zum Mädchennamen" für die geschiedene Ehefrau ausschließe und keine "wichtigen Gründe" im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB vorlägen.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die öffentlich-rechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Verfassungsrechten gemäß Art. 86 Abs. 2 BGG nur nach Erschöpfung des kantonalen Rechtsmittelwegs zulässig ist, ein Begriff, der weit auszulegen ist. Daher sind nicht nur Beschwerden gegen die Verfügung selbst, sondern auch Zivilklagen, mit denen die Rechtsverletzung behoben werden kann, erforderlich.

Im vorliegenden Fall kann die der geschiedenen Ehefrau erteilte Genehmigung, den Familiennamen Sidler zu tragen, vom geschiedenen Ehemann innerhalb eines Jahres gemäß Art. 30 Abs. 3 ZGB angefochten…