Sachverhalt

[G.] beendete nach 24 Dienstjahren seine Tätigkeit als Direktor der Anlagebank Zürich, die sich seit 15. August 1978 in Liquidation befindet. Im Dezember 1978 forderte er die Personalfürsorgestiftung der Anlagebank auf, sein Guthaben an eine Lebensversicherungsgesellschaft zu überweisen, was die Stiftung ablehnte. [G.] starb am 31. Dezember 1979, ohne dass eine Regelung mit der Stiftung getroffen worden war. Seine Witwe, Frau [G.], schlug die Erbschaft aus. Frau [G.] klagte daraufhin gegen die Personalfürsorgestiftung auf Zahlung von CHF 378'422.-- nebst Zins.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass [G.] als Arbeitnehmer einen echten Vertrag zugunsten Dritter gemäss Art. 112 Abs. 2 OR mit der Personalfürsorgestiftung abgeschlossen hatte, wonach im Todesfall Leistungen an die Hinterbliebenen zu erbringen sind. Dieser Anspruch ging unabhängig von der Ausschlagung der Erbschaft durch Frau [G.] auf sie über. Die Stiftung durfte ihre Leistungspflicht nicht durch Verzögerung der Auszahlung bis zum Tod des Arbeitnehmers umgehen, da dies dem Gesetzeszweck der Arbeitnehmerfürsorge widersprechen würde.

Gemäss Art. 331c OR konnte die Stiftung ihre Verpflichtungen gegenüber [G.] und Frau [G.] nur durch Begründung einer Forderung auf künftige Vorsorgeleistungen erfüllen. Ein Ausnahmefall, der eine…