Sachverhalt

Der Fall betrifft die Bestimmung des massgebenden Valideneinkommens einer Versicherten, die als Wirtin ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen erzielte. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hatte das Valideneinkommen auf Basis der Tabellenlöhne festgelegt, da das tatsächlich erzielte Einkommen auf wirtschaftlichen, invaliditätsfremden Gründen beruhte. Die Versicherte erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass für die Bestimmung des Invaliditätsgrades nur die durch den Gesundheitsschaden verursachte Erwerbseinbusse massgeblich ist. Invalidität ist die Einschränkung des einem Gesunden zuzuordnenden mutmasslichen Erwerbspotenzials auf dem Arbeitsmarkt. Wurde das Valideneinkommen vor Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Ausbildung, Sprachkenntnisse) deutlich unterdurchschnittlich erzielt, so ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung Rechnung zu tragen. Dies geschieht, indem das Valideneinkommen auf ein durchschnittliches Niveau angehoben wird.

Im vorliegenden Fall hat die Versicherte jedoch über rund 10 Jahre hinweg eine selbstständige Tätigkeit als Wirtin…