Art. 1a IVG
Die Leistungen dieses Gesetzes sollen:
- a. die Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen verhindern, vermindern oder beheben;
- b. die verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs ausgleichen;
- c. zu einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung der betroffenen Versicherten beitragen.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Präzisierung der Rechtsprechung bei Vorliegen eines unterdurchschnittlichen Valideneinkommens (speziell zum Hinweis in [BGE 134 V 322 E. 6.2](mcp.opencaselaw.ch/.../bge_134 V 322) S. 329 zum Ansp…20 Zitierungen
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2Therapierbarkeit der Gesundheitsschädigung und Rentenanspruch2 Zitierungen
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3Verlauf der beruflichen Eingliederung im Verhältnis zur Arbeitsfähigkeit als Gegenstand der versicherungsmedizinischen Begutachtung; Grundsatz "Eingliederung vor Rente"0 Zitierungen
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4Übernahme von Aufenthaltskosten in einer Institution bei gleichzeitiger beruflicher Abklärung bzw. erstmaliger beruflicher Eingliederung (Vorlehrjahr) in einer anderen Institution unter dem Titel der Berufsberatung nach…0 Zitierungen
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5Assistenzbeitrag für minderjährige versicherte Personen0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Invalidenversicherung4 Zitierungen
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2 Zitierungen23.07.2012 · 2 Zitierungen
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Pfändungs-Nr. [...]1 ZitierungenSCBES.2021.13· 19.01.2021 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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