Art. 1a IVG

Die Leistungen dieses Gesetzes sollen:
  1. a. die Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen verhindern, vermindern oder beheben;
  2. b. die verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs ausgleichen;
  3. c. zu einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung der betroffenen Versicherten beitragen.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Präzisierung der Rechtsprechung bei Vorliegen eines unterdurchschnittlichen Valideneinkommens (speziell zum Hinweis in [BGE 134 V 322 E. 6.2](mcp.opencaselaw.ch/.../bge_134 V 322) S. 329 zum Ansp…
    · 12.12.2008 · 20 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Therapierbarkeit der Gesundheitsschädigung und Rentenanspruch
    · 28.02.2025 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Verlauf der beruflichen Eingliederung im Verhältnis zur Arbeitsfähigkeit als Gegenstand der versicherungsmedizinischen Begutachtung; Grundsatz "Eingliederung vor Rente"
    · 12.06.2025 · 0 Zitierungen
  4. 4
    Übernahme von Aufenthaltskosten in einer Institution bei gleichzeitiger beruflicher Abklärung bzw. erstmaliger beruflicher Eingliederung (Vorlehrjahr) in einer anderen Institution unter dem Titel der Berufsberatung nach…
    · 26.11.2024 · 0 Zitierungen
  5. 5
    Assistenzbeitrag für minderjährige versicherte Personen
    · 22.08.2019 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Invalidenversicherung
    · 12.12.2008 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  • 23.07.2012 · 2 Zitierungen
  • Pfändungs-Nr. [...]
    SCBES.2021.13
    · 19.01.2021 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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