Sachverhalt

Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach dem Beschwerdegegner eine halbe Invalidenrente zu, nachdem Gerichtsgutachter die prognostizierte vollständige Arbeitsfähigkeit von der Durchführung bestimmter therapeutischer Massnahmen abhängig machten. Der Beschwerdegegner hatte zuvor eine Invalidenrente beantragt, wobei die IV-Stelle die Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Therapiepotenzials bewertete. Die Vorinstanz stützte ihre Entscheidung auf die Annahme, dass die Erwerbsfähigkeit trotz zumutbarer Eingliederungsmassnahmen nicht wiederhergestellt werden könne. Gegen diesen Entscheid erhob die IV-Stelle des Kantons Zürich Beschwerde beim Bundesgericht.

Das Bundesgericht hatte zu klären, ob die vorinstanzliche Zuerkennung einer Invalidenrente trotz bestehendem Therapiepotenzial mit dem koordinationsrechtlichen Grundsatz Eingliederung vor Rente (Art. 1a IVG) vereinbar ist. Zudem war zu prüfen, inwiefern die Behandelbarkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung den Rentenanspruch beeinflusst und welche Rolle die Selbsteingliederungspflicht der versicherten Person spielt.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte zunächst, dass der koordinationsrechtliche Grundsatz Eingliederung vor Rente durch die Zuerkennung einer Invalidenrente nicht tangiert wird. Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG setzt der Anspruch auf eine Invalidenrente voraus, dass die Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederhergestellt, erhalten oder verbessert werden kann. Erst wenn solche Massnahmen nicht (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch entstehen. Dies gilt auch nach Inkrafttreten von Art. 28 Abs. 1bis IVG (1. Januar 2022), der die Prioritätenordnung für gesetzliche Leistungen weiter präzisiert. Die Rechtsprechung betont, dass der Rentenanspruch erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, sofern die versicherte Person grundsätzlich eingliederungsfähig ist.

Die Behandelbarkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung berührt den Rentenanspruch nicht per se. Die frühere Praxis, wonach die Behandelbarkeit als Frage des Krankheitswerts galt (z.B. bei Suchterkrankungen oder Adipositas), wurde aufgegeben. Heute wird die Behandelbarkeit als ein Faktor bei der Bestimmung der Funktionseinschränkung und des Schweregrads der gesundheitlichen Beeinträchtigung betrachtet. Eine Erwerbsunfähigkeit kann auch bei grundsätzlicher Behandelbarkeit vorliegen, insbesondere wenn die versicherte Person nicht in der Lage ist, die Therapie aus eigener Initiative umzusetzen. Die Rechtsprechung hat diese Sichtweise insbesondere bei psychischen Erkrankungen (z.B. leichte bis mittelgradige Depressionen) und Adipositas angepasst, da diese nicht mehr automatisch als gut behandelbar gelten.

Die Therapierbarkeit spielt jedoch eine Rolle bei der Invaliditätsbemessung. Ein Behandlungserfolg kann unter dem Titel der Pflicht zur Selbsteingliederung (Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG) vorweggenommen und direkt angerechnet werden, wenn der Erfolg vom Verhalten der versicherten Person abhängt und diese die Leistungskapazität ohne weitere Fachhilfe realisieren könnte. Dies trifft beispielsweise zu, wenn therapeutische Massnahmen wie die Einnahme verschriebener Medikamente aus Eigeninitiative umsetzbar sind. In solchen Fällen geht die Selbsteingliederung dem Rentenanspruch vor. Besteht jedoch keine aus Eigeninitiative umsetzbare Selbsteingliederungspflicht, kann bei einem noch nicht austherapierten Leiden ein Rentenanspruch entstehen, selbst wenn das Behandlungspotenzial abklärungsbedürftig ist. Die versicherte Person ist in diesem Fall zur Mitwirkung bei der Abklärung und Durchführung der Therapie verpflichtet (Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG).

Das Bundesgericht stellte klar, dass die Invalidenrente…