Art. 7a IVG

Zumutbare Massnahmen

Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern
    · 28.01.2019 · 44 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Therapierbarkeit der Gesundheitsschädigung und Rentenanspruch
    · 28.02.2025 · 4 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Invalidenversicherung (Invalidenrente)
    · 22.05.2019 · 40 Zitierungen
  • Invalidenversicherung (Rente)
    · 19.10.2018 · 38 Zitierungen
  • 24.06.2019 · 32 Zitierungen

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