Art. 7a IVG
Zumutbare Massnahmen
Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern44 Zitierungen
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2Therapierbarkeit der Gesundheitsschädigung und Rentenanspruch4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Invalidenversicherung (Invalidenrente)40 Zitierungen
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Invalidenversicherung (Rente)38 Zitierungen
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32 Zitierungen24.06.2019 · 32 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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