Sachverhalt

Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens verfügte der Bezirksgerichtspräsident von W., dass der Beschwerdeführer (X.) seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau (Y.) ab Juni 2001 monatlich Fr. 1'500.- zu bezahlen hat. Der Einzelrichter im Familienrecht des Kantonsgerichts St. Gallen verpflichtete X. jedoch in teilweiser Gutheissung eines Rekurses, Y. vom 1. Juli bis Ende November 2001 monatlich Fr. 1'170.-, ab Dezember 2001 nur noch Fr. 780.- zu entrichten. X. erhob daraufhin staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV gegen den ab Dezember 2001 geschuldeten tieferen Beitrag.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt und hob den angefochtenen Entscheid auf. Es führte aus, dass bei einer Trennung, bei der eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft zu erwarten ist, die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) mit einzubeziehen sind. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Ehefrau - vorliegend einer 41-jährigen, gesunden Frau ohne Betreuungsaufgaben - eine Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit, allenfalls sogar auf 100%, zuzumuten ist, sofern…