Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, rumänischer Staatsangehöriger, wurde am 5. November 1973 der Flüchtlingseigenschaft enthoben. Anschließend verzichtete er auf seine rumänische Staatsangehörigkeit, was durch Präsidialdekret am 8. August 1977 genehmigt wurde. Daher muss er bis zu diesem Datum zumindest als rumänischer Staatsangehöriger ohne Flüchtlingsstatus behandelt werden. Die Frage, ob er danach als staatenlos zu betrachten ist, kann offenbleiben, da er in beiden Fällen (rumänischer Staatsangehöriger oder staatenlos) nur dann Leistungen der IV beanspruchen kann, wenn er im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität versichert war.

Der Beschwerdeführer kehrte am 26. April 1974 in die Schweiz zurück, wurde jedoch ab dem 9. Mai 1974 für unbestimmte Zeit an der Einreise in die Schweiz gehindert. Trotz dieses Einreiseverbots blieb er bis Dezember 1975 in Genf, bis er mangels legaler Ausreisemöglichkeit zusammen mit seiner Tochter interniert wurde. Erst ab dem 28. November 1975, dem Datum seiner unbefristeten Internierung, konnte er die Voraussetzungen für einen Wohnsitz in der Schweiz, insbesondere in Genf, wo seine Tochter zur Schule ging, erfüllen.

Erwägungen

Somit konnte der Beschwerdeführer aufgrund des gegen ihn verhängten Einreiseverbots erst ab dem 28. November 1975 einen…