Sachverhalt

Rudolf Byland fuhr seinen Renault-Wagen im Seilergraben in Zürich stadteinwärts. Als er nach links auf den Predigerplatz abbog, erschien der Wagen von Georg Hefti, der aus der Chorgasse kam, auf der rechten Seite. Beide Fahrer bremsten vollständig, aber es kam zu einer Kollision mit erheblichen Sachschäden. Der Stadtpolizeirichter von Zürich verhängte gegen Byland eine Buße, weil er gemäß Art. 36 Abs. 2 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV und Art. 90 Ziff. 1 SVG die Vorfahrt nicht gewährt hatte. Das Bezirksgericht Zürich bestätigte die Buße. Byland legte Nichtigkeitsbeschwerde ein, die von der I. Strafkammer des Kantonsgerichts abgewiesen wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers außerhalb des Vorfahrtsbereichs angehalten hat. Gemäß den Feststellungen der Polizei ereignete sich die Kollision etwa 20 cm vor Beginn dieses Bereichs. Der Beschwerdeführer fuhr zum Zeitpunkt des Aufpralls noch mit erheblicher Geschwindigkeit und schaffte es nicht, vor der Haltelinie anzuhalten.…