Sachverhalt
Am 3. Oktober 1994 verurteilte die Strafkammer des Kantons Bern [L.] wegen Geiselnahme, qualifizierter Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz und Verstoss gegen das Transportgesetz zu 3 Jahren Zuchthaus und einer Geldstrafe von 300 Franken. Die Verurteilung wegen Geiselnahme beruht auf folgenden Tatsachen: Im Sommer 1993 lernte L. [M.], der inzwischen verstorben ist, auf der Strasse in [B.] kennen. Beide bewegten sich im Drogenumfeld, waren arbeitslos und hatten finanzielle Schwierigkeiten. Mitte September 1993 beschlossen sie, einen Überfall auf die Filiale der Bank X. in [B.] zu begehen. Da sie sich nicht darüber einigen konnten, wer den Überfall ausführen sollte, verlosten sie dies. Die Wahl fiel auf M. Am Morgen des 17. September 1993 begaben sie sich in einen Waffenladen, um eine Schreckschusswaffe für den Überfall zu kaufen, verzichteten aber darauf, da ihnen die Waffe zu teuer erschien. Am Nachmittag desselben Tages kaufte [L.] in einem Spielwarengeschäft eine Spielzeugpistole der Marke "Matic Line", Modell "Jaguarmatic" (sog. "Platzpatronenpistole"), die er [M.] übergab. Am Nachmittag des 17. September 1993 begaben sich [L.] und [M.] zur Bank. [M.] setzte sich dann einen alten Schlüpfer mit zwei Augenlöchern über den Kopf und betrat die Bank. Unter der Tür holte er die Spielzeugpistole aus seiner Jacke und richtete sie auf die Kundin [R.] sowie den Schalterbeamten, wobei er von letzterem Geld forderte. Der Schalterbeamte übergab das Geld erst, als [M.] die Pistole an den Kopf von Frau [R.] hielt. Zunächst gab er M. Bündel mit 100-Franken-Noten, dann auch 1'000-Franken-Noten, insgesamt 36'600 Franken. [M.] nahm das Geld an sich und verliess die Bank. Sowohl der Schalterbeamte als auch Frau [R.] glaubten, dass es sich um eine echte und geladene Waffe handelte.Erwägungen
Nach der Rechtsprechung ist bei der Auslegung qualifizierter Straftatbestände die angedrohte Strafe zu berücksichtigen. Für den Grundtatbestand der Geiselnahme beträgt die Mindeststrafe ein Jahr Zuchthaus. Bei Qualifikation nach Art. 185 Ziff. 2 StGB erhöht sie sich auf 3 Jahre Zuchthaus. Angesichts dieser erheblichen Straferhöhung und ihrer Auswirkungen auf die Gewährung des Strafaufschubs ist Art. 185 Ziff. 2 StGB restriktiv auszulegen.
Für die Annahme der Qualifikation genügt es nicht, dass die Drohung den Entscheidungsspielraum des Dritten eingeengt hat. Vielmehr müssen die geschützten Rechtsgüter des Geisels objektiv und erheblich…