Sachverhalt

Der Landwirt Ernst Brandes betreibt einen Landwirtschaftsbetrieb in Gommenschwil, Gemeinde Wittenbach. Er stellte ein Baugesuch für die Einrichtung von vier Pferdeboxen in einer bestehenden Scheune auf seinem Grundstück, das sich in der Landwirtschaftszone befindet. Das Baugesuch wurde von den zuständigen Behörden bewilligt, woraufhin die Erbengemeinschaft Jakob Ebneter-Sutter, Eigentümer eines benachbarten Grundstücks, Beschwerde erhob. Die Beschwerdeführer machten geltend, dass die Pensionspferdehaltung nicht zonenkonform sei. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone dem Zweck der Zone entsprechen müssen. Bei Landwirtschaftsbetrieben stimmt der Begriff der Zonenkonformität im Wesentlichen mit demjenigen der Standortgebundenheit überein. Nur Gebäude, die für eine zweckmäßige Bewirtschaftung des Bodens am vorgesehenen Standort notwendig und nicht überdimensioniert sind, sind zonenkonform.

Das Bundesgericht hat in früheren Entscheiden die Zonenkonformität bzw. Standortgebundenheit von Ställen, Reithallen und dergleichen für die hobby- oder gewerbsmäßige Pferdehaltung durch Nichtlandwirte verneint. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um einen…