Sachverhalt
In einer privatschriftlichen Vereinbarung vom 22. November 1993, die am 17. Dezember desselben Jahres vom Bezirksgericht Genf genehmigt wurde, erkannte Herr M. an, seiner Ehefrau, Frau M., einen monatlichen Unterhalt von 15'000 Franken für den Unterhalt seiner Ehefrau und ihrer beiden volljährigen Kinder, N. und A., schuldig zu sein. Am 31. März 1995 akzeptierte die Ehefrau, für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 1995 nur einen monatlichen Betrag von 10'000 Franken zu erhalten. Am 16. Oktober 1996 liess Frau M. Herrn M. eine Zahlungsaufforderung für rückständigen Unterhalt von Oktober 1995 bis Oktober 1996 zustellen. Herr M. erhob Rechtsvorschlag gegen diese Betreibung, der vom Präsidenten des Bezirksgerichts Nyon endgültig aufgehoben wurde. Auf Beschwerde von Herrn M. hob das Betreibungs- und Konkursgericht des Kantons Waadt diese Entscheidung auf und bestätigte den Rechtsvorschlag. Daraufhin erhob Frau M. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.Erwägungen
Gemäss dem Bundesgericht kann der Richter gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG nur die eng begrenzten Verteidigungsmittel zulassen, die der Schuldner durch Urkunden nachweist. Bei teilweiser Tilgung der Schuld kann die endgültige Aufhebung des Rechtsvorschlags für den getilgten Teil der Schuld nur verweigert werden, wenn der Schuldner die Ursache der teilweisen Tilgung und den entsprechenden Betrag durch Urkunden nachweist, andernfalls muss die endgültige Aufhebung des Rechtsvorschlags für die gesamte Schuld ausgesprochen werden.
Im vorliegenden Fall hat der Schuldner zwar nachgewiesen, dass seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter N. erloschen ist, er hat aber weder geltend gemacht noch bewiesen, in welcher Höhe seine Schuld erloschen ist. Auch die vorgelegte Aufhebungsurkunde lässt diesen Betrag nicht erkennen. Da der Schuldner den ihm gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG obliegenden Beweis…