Sachverhalt
Die D. AG (Beklagte) hatte zwei Liegenschaften gemietet, die der A. AG in Liquidation gehörten. Die Bank X. (Klägerin) erwarb diese Liegenschaften in einem Zwangsvollstreckungsverfahren mit doppelter Versteigerung. Am 30. August 2000 kündigte die Klägerin den Mietvertrag mit der Beklagten zum 31. März 2001. Das Handelsgericht entschied, dass die Kündigung rechtsgültig war, verlängerte den Mietvertrag jedoch um zwei Jahre. Die Klägerin legte Berufung gegen diese Entscheidung ein.Erwägungen
1. Das Bundesgericht befand, dass die Klägerin als Ersteigerin Eigentümerin der Liegenschaften zum Zeitpunkt der Versteigerung wurde und daher den Mietvertrag kündigen konnte, auch wenn sie noch nicht im Grundbuch eingetragen war. Die Rechtsgültigkeit der Kündigung wird daher nicht in Frage gestellt. 2. Hinsichtlich der Möglichkeit der Vertragsverlängerung entschied das Bundesgericht, dass die Tatsache, dass eine doppelte Versteigerung mit einem höheren Preis bei der zweiten…