Sachverhalt

Die X. AG, eine Werbeagentur in Genf, hat E. am 3. Februar 1997 für eine unbefristete Dauer eingestellt. Der Vertrag sah ein Bruttogehalt von 9'000 Franken pro Monat, 13 Mal pro Jahr ausgezahlt, sowie weitere Leistungen wie ein Dienstfahrzeug und eine Krankenversicherung vor. Die Arbeitszeit betrug 45 Stunden pro Woche. Der Vertrag bestimmte, dass die Überstunden bereits im Gehalt enthalten sind und keine zusätzliche Vergütung erfolgt. E. leistete 1997 366 Überstunden und 1998 223 Überstunden, insgesamt also 589 Stunden. Nach Beendigung seines Vertrags am 31. Oktober 1998 verklagte E. seinen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht auf Zahlung dieser Überstunden. Das Gericht und die Berufungskammer wiesen seine Forderungen ab, aber das Bundesgericht hob den kantonalen Entscheid auf und gab E. Recht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob E. sich auf das ArG berufen kann, das einen Zuschlag von 25% für Überstunden vorsieht, oder ob sie als leitende Angestellte davon ausgenommen ist. Gemäß Rechtsprechung muss ein Arbeitnehmer für eine hohe Führungsposition im Sinne des ArG über Entscheidungsbefugnisse in wesentlichen Angelegenheiten und eine entsprechende Verantwortung verfügen. Das Gericht sah E. jedoch nicht auf diesem Verantwortungsniveau, insbesondere aufgrund ihrer fehlenden Budgetautonomie und Prokura. Sie konnte daher nicht als leitende Angestellte gelten und konnte sich auf das ArG berufen.

Materiell-rechtlich befand das Bundesgericht, dass Art. 13 ArG, der einen Zuschlag von 25% für Überstunden vorsieht, zwingender Natur ist und nicht durch vertragliche…