Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, A., wurde durch Urteil vom 22. April 2021 des Strafappellationsgerichts des Kantons Waadt wegen einfacher Körperverletzung, Angriff, Beleidigung, versuchter Nötigung und Verstoß gegen das BetmG verurteilt. Das Urteil wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 19. Juli 2021 zugestellt. Die Frist von 30 Tagen für die Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht begann am 16. August 2021 zu laufen und endete am 14. September 2021. Die Beschwerde wurde am 15. September 2021 eingereicht, also einen Tag nach Ablauf der Frist.

Der Beschwerdeführer beantragte die Wiederherstellung der Beschwerdefrist und machte eine grobe Nachlässigkeit seines Anwalts geltend. Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde für unzulässig.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Frist für die Beschwerde beim Bundesgericht wiederhergestellt werden konnte. Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG ist die Wiederherstellung der Frist davon abhängig, dass der Partei oder ihrem Vertreter kein Vorwurf gemacht werden kann. Im vorliegenden Fall räumte der Anwalt des Beschwerdeführers ein, dass die Beschwerde einen Tag nach Ablauf der 30-tägigen Frist eingereicht wurde, ohne dass ein unfreiwilliges Hindernis geltend gemacht wurde.

Das Bundesgericht prüfte auch, ob die Festsetzung einer Beschwerdefrist und die Bedingungen für die Wiederherstellung dieser Frist einen legitimen Zweck verfolgten und ob ein angemessenes Verhältnis zwischen den eingesetzten Mitteln und dem angestrebten Ziel bestand. Das Bundesgericht befand, dass die Festsetzung einer Beschwerdefrist und die Bedingungen für die Wiederherstellung dieser Frist einen legitimen Zweck verfolgten, insbesondere die gute Verwaltung der Justiz und die Einhaltung des Grundsatzes der Rechtssicherheit.

Das Bundesgericht prüfte auch,…