Sachverhalt
Der Fall betrifft eine Beleidigungs- und Ehrverletzungsangelegenheit, an der mehrere Parteien beteiligt sind, insbesondere Dr. Felix Wiget, der die Gesellschaft «The Henckel von Donnersmarck Beuthen Estates Ltd.» vertritt, und die Anzeiger Henry Leir und Dr. Francis Schmolka. Die Anzeiger haben am 18. Mai 1953 eine Strafanzeige gegen Dr. Wiget wegen Beleidigung, Verleumdung und Ehrverletzung erstattet. Anschließend haben sie am 20. Mai 1953 eine weitere Anzeige gegen den Grafen Henckel von Donnersmarck erstattet, aber diese am 26. Juni 1953 zurückgezogen, mit der Begründung, dass bereits eine Anzeige gegen Dr. Wiget erstattet worden sei und ein Zivilprozess in London gegen die Gesellschaft «Henckel von Donnersmarck Beuthen Estates Ltd.» anhängig sei.
Dr. Wiget hat den Abbruch des Verfahrens gegen sich selbst beantragt, da die Anzeige zurückgezogen worden war, aber das Kantonsgericht hat diesen Antrag abgelehnt, da es den Rückzug der Anzeige gegen den Grafen Henckel von Donnersmarck für ungültig erachtete, weil die ursprüngliche Anzeige verspätet erstattet worden war. Dr. Wiget hat daraufhin Berufung bei der Kassationsgericht eingelegt.
Erwägungen
Das Kassationsgericht hat die Bestimmungen von Art. 31 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) geprüft, die besagen, dass der Rückzug der Strafanzeige für alle Angeschuldigten gilt, auch wenn der Rückzug nur gegen einen von ihnen erfolgt. Das Gericht hat festgestellt, dass diese Bestimmung bedeutet, dass der Rückzug der Anzeige gegen einen der Angeschuldigten allen anderen Angeschuldigten zugutekommt, soweit sie als Mitangeschuldigte im Sinne von Art. 31 Abs. 3 StGB gelten.
Das Gericht hat auch die Frage geprüft, ob die Frist für die Erstattung einer Strafanzeige beginnt, wenn der Verletzte persönlich Kenntnis von der Straftat und ihrem Urheber hat, oder ob diese Frist beginnen kann, wenn der Bevollmächtigte des Verletzten Kenntnis von diesen Tatsachen hat. Das Gericht hat festgestellt, dass die Frist erst beginnt,…