Sachverhalt

Die Bank X. hat die Pfändung des Betrags der Freizügigkeitsleistung, die [Z.] von der Kasse [Y.] zusteht, beantragt, nachdem [Z.] die Schweiz endgültig verlassen hat. Die Kasse [Y.] hat diese Maßnahme bestritten und geltend gemacht, dass die Leistung nicht fällig ist, solange [Z.] nicht ausdrücklich die Barauszahlung beantragt hat, gemäß Art. 30 Abs. 2 BVG. Das Betreibungsamt hat dann die Unpfändbarkeit der Forderung gemäß Art. 92 Ziff. 13 SchKG festgestellt. Die Bank X. hat gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts eingelegt.

Erwägungen

Das Gericht hat die Beschwerde abgewiesen. Es hat entschieden, dass nach ständiger Rechtsprechung die Freizügigkeitsleistung zwar mit Auflösung des Vorsorgeverhältnisses fällig wird, aber noch nicht im Sinne von Art. 92 Ziff. 13 SchKG fällig ist. Diese Bestimmung zielt darauf ab, den Schutz der Vorsorgeeinrichtungen bis zum Eintritt des Todes oder der Invalidität aufrechtzuerhalten.

In Bezug auf die Barauszahlung im Falle der endgültigen Ausreise ins Ausland hat das Gericht festgestellt, dass diese von…