Sachverhalt
Hans Kühner, Inhaber eines Sägereibetriebs in Gadmen, meldete am 7. Februar 1984 telefonisch Kurzarbeit für seine beiden Arbeitnehmer an. Am 27. Februar 1984 reichte er beim Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) das Formular "Voranmeldung von Kurzarbeit" ein und gab als Begründung witterungsbedingte und wirtschaftliche Gründe an. Das KIGA erhob zunächst Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit bis zum 8. März 1984, da die Meldung verspätet erfolgt sei. Hans Kühner erhob daraufhin Beschwerde und beantragte, ihm die verkürzten Anmeldefristen gemäss Art. 58 AVIV zu gewähren und die Kurzarbeitsentschädigung ab dem 7. Februar 1984 auszurichten. Das Versicherungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde ab, soweit sie sich gegen die Wiedererwägungsverfügung richtete.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Regelung der verkürzten Anmeldefristen für Kurzarbeit in Ausnahmefällen gemäss Art. 58 Abs. 1 und 2 AVIV gesetzeskonform ist. Allerdings konnte Hans Kühner diese verkürzten Fristen im vorliegenden Fall nicht in Anspruch nehmen. Das Bundesgericht führte weiter aus, dass Hans Kühner mit seiner Voranmeldung der Kurzarbeit auch seine Rechte in Bezug auf einen möglichen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung gewahrt hat. Da die Sägerei seit…