Sachverhalt
1992 und 1993 haben die Banken X. und Z. Betreibungen zur Verwertung von Grundpfandrechten mit Erstreckung auf die Mieten gegen V. eingeleitet, für Forderungen, die durch Pfandrechte an denselben Liegenschaften gesichert waren. 1995 hat die Bank [Z.] den Verkauf der Liegenschaften beantragt und die Verteilung der eingezogenen Mieten verlangt. Das Betreibungsamt hat daraufhin einen Verteilungsplan für den Erlös der Liegenschaften erstellt, in dessen Hinterlegungsanzeige von der Auszahlung eines ersten Teilbetrags an die Bank [Z.] in Höhe der von ihr betriebenen Forderung die Rede war. Die Bank X. hat diese Entscheidung angefochten, da ihrer Ansicht nach die Teilzahlungen unter Beachtung des Rangs der Forderungen, die Gegenstand einer Betreibung zur Verwertung eines Pfandrechts sind, zu erfolgen haben, was die vorherige Erstellung eines Kollokationsplans erfordert.Erwägungen
Gemäss Art. 95 Abs. 2 VZG kann, wenn mehrere Pfandgläubiger den Schuldner auf Verwertung der das gleiche Grundstück belastenden Pfandrechte betreiben, derjenige unter ihnen, der nachgewiesen hat, dass seine Forderung vom Schuldner anerkannt oder durch rechtskräftigen Entscheid festgestellt ist, Teilzahlungen auf Mieten und Pachten nur mit Zustimmung aller anderen oder nach Erstellung eines Kollokationsplans verlangen, unabhängig vom Stand der verschiedenen Betreibungen.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht entschieden, dass die Auslegung der kantonalen Behörde unzutreffend war. Denn auch wenn nur die betreibenden Gläubiger, deren Forderung vom Schuldner anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist, Anspruch…