Sachverhalt
Diese Entscheidung betrifft einen Rechtsstreit zwischen X. (dem Kläger) und Y. (dem Beklagten) in Bezug auf ein Betreibungsverfahren auf Sicherheitsleistung. Der Kläger machte geltend, dass er über den Betrag der anerkannten Schuld getäuscht worden sei und sich in einem Irrtum über die wesentlichen Beweggründe befinde, so dass keine Zahlungspflicht und keine Verpflichtung zur Stellung von Sicherheiten bestehe. Er hat daher eine Klage auf Schuldbefreiung erhoben. Das kantonale Gericht und das Bundesgericht haben den Antrag des Klägers abgelehnt. Sie waren der Ansicht, dass die Behauptungen über Täuschung oder Irrtum über die wesentlichen Beweggründe nicht offensichtlich begründet seien und dass der Schuldner im Rahmen eines Betreibungsverfahrens auf Sicherheitsleistung die geforderten Sicherheiten zu erbringen hat, auch wenn der Bestand oder die Höhe der Hauptforderung bestritten wird. Der Streit über die Gültigkeit der Schuldanerkennung muss endgültig entschieden werden, bevor der Schuldner von seiner Verpflichtung zur Stellung von Sicherheiten befreit werden kann.Erwägungen
Das Gericht hat zunächst daran erinnert, dass das Betreibungsverfahren auf Sicherheitsleistung denselben Regeln folgt wie das Betreibungsverfahren auf Zahlung, mit dem Unterschied, dass nur die Spezialexekution möglich ist. Die Schuldanerkennung führt zur Erteilung der vorläufigen Rechtsöffnung, ohne dass der Anspruch endgültig in der Sache beurteilt wird.
Das Gericht hat anschließend festgestellt, dass der Schuldner alle Verteidigungsmittel gegen die Verpflichtung zur Stellung von Sicherheiten geltend machen kann, einschließlich der behaupteten Nichtexistenz der zu sichernden Forderung oder Mängel der Willenserklärung. Solange jedoch keine endgültige Entscheidung über den Bestand der Forderung vorliegt, besteht die Verpflichtung zur Stellung von Sicherheiten weiter.…