Sachverhalt

Der Sachverhalt ist wie folgt

  • Die Parteien heirateten am 18. Juni 1953 und hatten ihren ehelichen Wohnsitz in Antwerpen. Der Ehemann ist Belgier, die Ehefrau ist Schweizerin (gebürtig aus Mellingen im Bezirk Baden, Kanton Aargau). Durch ihre Heirat erwarb die Ehefrau die belgische Staatsangehörigkeit ihres Mannes, behielt aber gemäß Art. 9 des Schweizer Bürgerrechtsgesetzes von 1952 ihre Schweizer Staatsangehörigkeit.
  • Am 24. Juni 1955 reiste die Ehefrau mit dem Kind in die Schweiz, da sie angeblich von ihrem Mann bedroht worden war. Am 13. Juli 1955 beantragte sie beim Gemeindepräsidenten ihres Heimatortes Mellingen die Anordnung eines Schlichtungsversuchs im Hinblick auf die Scheidung.
  • Am 16. Juli 1955 reichte die Ehefrau beim Bezirksgericht Baden ein Scheidungsbegehren ein, gestützt auf Art. 7 Bst. g Abs. 1 ZGB.
  • Der Ehemann erhob die Einrede der Unzuständigkeit und der Rechtskraft, gestützt auf ein Scheidungsverfahren, das er am 30. Juni 1955 vor dem zuständigen Gericht in Antwerpen eingeleitet hatte.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die vom Ehemann erhobenen Einreden zurück

  • Die im Ausland wohnhafte Schweizer Ehefrau kann am Gerichtsstand ihres Heimatortes in der Schweiz klagen, auch wenn sie die Doppelstaatsangehörigkeit besitzt und in ihrem anderen Heimatstaat wohnt. Art.…