Sachverhalt
Beteiligte Parteien: A. (der Beschwerdeführer), B. (der Täter), Generaldirektion für institutionelle Angelegenheiten und Gemeinden des Kantons Waadt (DGAIC).
Beteiligte Gerichte: Strafgericht der Republik und des Kantons Genf, Verwaltungsrechtliche Abteilung des Waadtländer Kantonsgerichts (CDAP), Bundesgericht.
Wichtige Daten: 11. August bis 3. Oktober 2016 (Arbeitsperiode), 22. November 2022 (Entscheid der CDAP), 9. Januar 2023 (Beschwerde beim Bundesgericht), 11. Oktober 2023 (Entscheid des Bundesgerichts).
Hauptsachverhalt: [B.] liess [A.] in die Schweiz kommen, um auf einer Baustelle unter unhygienischen Bedingungen zu arbeiten, und verschob systematisch die Auszahlung des Lohns. Nach Abschluss der Baustelle verschwand [B.] und hinterliess einen Umschlag mit einer Geldsumme, die nicht ausreicht, um die unbezahlten Löhne zu decken. [A.] wurde wegen Menschenhandels verurteilt und zur Zahlung einer Genugtuung und von Schadenersatz für die unbezahlten Löhne verurteilt. [A.] beantragte eine zusätzliche Entschädigung für die unbezahlten Löhne, aber sein Antrag wurde von der CDAP und dem Bundesgericht abgelehnt.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob Art. 19 Abs. 3 OHG die Entschädigung für unbezahlte Löhne für Opfer des Menschenhandels ausschliesst. Das Gericht kam zum Schluss, dass Art. 19 Abs. 3 OHG klar ist und ausdrücklich die Entschädigung von Vermögensschäden, einschliesslich unbezahlter Löhne, ausschliesst. Das Gericht prüfte auch, ob die Ablehnung der Entschädigung das Völkerrecht, insbesondere Art. 4 EMRK und Art. 15 CETEH, respektiert. Das Gericht kam zum Schluss, dass weder Art. 4 EMRK noch Art. 15 CETEH eine positive Verpflichtung zur Einrichtung eines subsidiären Entschädigungsmechanismus durch den Staat für unbezahlte Löhne auferlegen.
Das Gericht prüfte auch, ob Art. 19 Abs. 3 OHG so ausgelegt werden könnte, dass die Entschädigung für unbezahlte Löhne eingeschlossen wird. Das Gericht kam zum Schluss, dass die wörtliche Auslegung von Art. 19 Abs. 3 OHG klar ist und eine solche Auslegung nicht zulässt. Das Gericht prüfte auch, ob Art. 19 Abs. 3 OHG im Lichte von Art. 19 Abs. 2 OHG ausgelegt werden könnte, der die Entschädigung von Schäden aufgrund von Körperverletzungen vorsieht. Das Gericht kam zum Schluss, dass Art. 19 Abs. 2 OHG nicht auf unbezahlte Löhne anwendbar ist.
Das Gericht prüfte schliesslich, ob Art. 19 Abs. 3…