Sachverhalt
Die Schweizerische Volksbank (die Bank) hat eine Hypothekenforderung im Rahmen der Zwangsvollstreckung einer Liegenschaft geltend gemacht. Sie hatte jedoch zunächst eine zu niedrige Forderung angemeldet und den Betrag erst nach Ablauf der 20-tägigen Anmeldefrist gemäß Art. 138 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG berichtigt. Das Betreibungsamt hat diese verspätete Berichtigung abgelehnt. Die Bank hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Bank abgelehnt. Es hat entschieden, dass die Anmeldefrist gemäß Art. 138 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG eine Verwirkungsfrist ist, von der es keine Ausnahmen gibt, auch wenn die Forderung irrtümlich zu niedrig angemeldet wurde. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass die Rechtsprechung Ausnahmen von diesem Grundsatz nur in besonderen Fällen zugelassen hat, wie wenn die Rechte im Grundbuch eingetragen oder dem Betreibungsamt vor Fristablauf bekannt waren. Im vorliegenden Fall handelte es sich jedoch um einen internen Fehler der Bank, ohne dass die Interessen anderer Gläubiger betroffen waren.
Darüber hinaus hat das Bundesgericht entschieden, dass die Bestreitung der im Kollokationsplan aufgeführten Forderung durch den Schuldner die…