Sachverhalt
Am 1. Juli 2002 kollidierten zwei Flugzeuge im Luftraum bei Überlingen/Deutschland, wobei alle 71 Passagiere, darunter die Ehefrau und die beiden Kinder des Beschwerdeführers X., ums Leben kamen. Am 24. Februar 2004 tötete X. den Fluglotsen A. durch mehrere Messerstiche, den er für den Tod seiner Familie verantwortlich machte.
Das Kantonsgericht Zürich sprach X. des vorsätzlichen Totschlags (Art. 111 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu 8 Jahren Zuchthaus unter Berücksichtigung einer mittleren bis hohen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde von X. teilweise gut und verwies die Sache zur Neubeurteilung der Strafe an die Vorinstanz zurück. Das Kantonsgericht verurteilte X. schliesslich zu 5 1/4 Jahren Gefängnis unter Berücksichtigung einer hohen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit.
Erwägungen
Gemäss Rechtsprechung des BGer muss der Grad der Verminderung der Zurechnungsfähigkeit unabhängig von der objektiven Schwere der Tat bei der Strafzumessung voll berücksichtigt werden. Nur besondere Umstände können rechtfertigen, die Strafe nicht im gleichen Masse zu reduzieren wie die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit.
Im vorliegenden Fall…