Sachverhalt

Der Kläger (A.) schloss am 25. September 2003 eine Vereinbarung mit [B.] über den Erwerb von 5% des Aktienkapitals der Gesellschaft [Y. AG] für einen Kaufpreis von 400'000 EUR. Gemäss Artikel 2 der Vereinbarung hatte der Kläger bis zum 1. Oktober 2004 das Recht, 3% der Aktien für 400'000 EUR an [B.] zurückzuübertragen. Diese Option war durch eine Bürgschaft der Beklagten (X. USA Ltd.) in Höhe von 400'000 EUR bis Ende 2007 garantiert. Am 21. Dezember 2007 informierte der Kläger die Beklagte über seine Absicht, die Bürgschaft in Anspruch zu nehmen, doch diese verweigerte dies am 11. Januar 2008 mit der Begründung, die Mitteilung sei nicht rechtzeitig erfolgt. Am 28. Januar 2008 reichte der Kläger beim Friedensrichter in T. einen Schlichtungsantrag ein, benannte aber statt der Beklagten die Gesellschaft X. (Europe) AG als Beklagte. Am 11. März 2008 fand eine Schlichtungsverhandlung statt und der Schlichtungsentscheid wurde am selben Tag erlassen. Am 5. Juni 2008 erhob der Kläger Klage beim Handelsgericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihm 400'000 EUR zuzüglich 5% Zinsen seit dem 1. Februar 2008 gegen Übertragung von 3% der Aktien der [Y. AG] gemäss der Vereinbarung vom 25. September 2003 zu bezahlen. Das Handelsgericht wies die Klage am 15. Juni 2010 ab, da die Bürgschaft nicht rechtzeitig im Sinne von Art. 510 Abs. 3 OR geltend gemacht worden sei und der Anspruch daher verjährt sei.

Erwägungen

3.1 Das Bundesgericht bestätigt seine ständige Rechtsprechung, wonach Art. 139 OR analog auf Verwirkungsfristen des Bundeszivilrechts anzuwenden ist. Obwohl der Wortlaut dieser Bestimmung nur Verjährungsfristen betrifft, gebietet der Sinn und Zweck eine analoge Anwendung auf Verwirkungsfristen, um den Gläubiger zu schützen, der seinen Anspruch fristgerecht geltend gemacht, aber aus formellen Gründen abgewiesen wurde. 3.2 Art. 139 OR gilt…