Sachverhalt

Die Stadt Zürich erließ Vorschriften über die vorübergehende Benutzung des öffentlichen Grundes, die das Verteilen von Druckerzeugnissen zu Erwerbszwecken untersagten. Die Scientology Kirche Zürich verteilte auf öffentlichem Grund Persönlichkeitstests und Handzettel, die zum Kauf von Büchern und Seminaren anregen sollten. Die Stadt Zürich untersagte dies als unerlaubte Werbetätigkeit. Die Scientology Kirche erhob dagegen erfolglos Rechtsmittel bis zum Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Verteilung der Druckschriften durch die Scientology Kirche nicht unter den Schutz der Religionsfreiheit fällt, da das Ziel der Verteilung primär der entgeltliche Vertrieb von Kursen und Büchern war, ohne dass das religiöse Missionierungsziel klar erkennbar war. Daher wurde die Verteilung als wirtschaftlich motivierte Werbetätigkeit eingestuft, die dem Regime des öffentlichen Gemeingebrauchs unterliegt.

Das generelle Verbot der Verteilung von Werbematerial auf öffentlichem Grund erachtete das Bundesgericht jedoch als unverhältnismäßige Beschränkung der Handels- und Gewerbefreiheit. Es sei eine…