Sachverhalt

Am 12. Juli 1985 erließ das Bundesgericht ein Urteil, in dem es das Recht bestimmter betroffener Eigentümer (der Enteigneten) auf eine Entschädigung für die förmliche Enteignung ihrer Nachbarrechte aufgrund der durch den Betrieb des Flughafens Genf verursachten Lärmbelästigung anerkannte. Das Bundesgericht musste anschließend mehrere Grundsatzfragen zur Berechnung dieser Entschädigung klären, insbesondere das für die Bewertung des Verkehrswertes der enteigneten Güter maßgebliche Datum ("dies aestimandi"), den Zeitpunkt des Beginns der Zinszahlung auf die Entschädigung sowie die Modalitäten der Entschädigung in Form von Sachleistungen (Schallschutzmaßnahmen).

Erwägungen

Zunächst erinnerte das Bundesgericht an seine frühere Rechtsprechung vor Erlass von Art. 19bis des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG), wonach der für die Berechnung des Verkehrswertes des enteigneten Rechts maßgebliche Zeitpunkt der Zeitpunkt der Entscheidung der Schätzungskommission war. Angesichts der Besonderheiten des Verfahrens in diesen Fällen hielt es das Gericht jedoch für erforderlich, Sonderlösungen zu finden.

So legte das Gericht den "dies aestimandi" auf den Herbst 1985 fest, also vor den verschiedenen Schlichtungsverhandlungen, die zwischen 1987 und 1993 nacheinander stattfanden. Dieser einheitliche Zeitpunkt für alle Fälle ermöglicht es, den erheblichen Schwankungen der Grundstückspreise und Baukosten in diesem Zeitraum Rechnung zu tragen. Darüber hinaus…