Sachverhalt

Herr (die Mutter) und V. (der Vater) sind die Eltern von T. (geboren am 26. Dezember 2005) und S. (geboren am 4. Mai 2007). Während der Ehe wurden die Kinder hauptsächlich vom Vater betreut. Die Mutter hat den ehelichen Haushalt mit den Kindern verlassen und beim Bezirksgericht Uster einen Antrag auf Schutzmassnahmen in Ehesachen gestellt, woraufhin die Kinder während der Trennung dem Vater überstellt wurden. Die Mutter hat gegen diese Entscheidung Berufung beim Kantonsgericht Zürich eingelegt und beantragt, dass ihr das Sorgerecht für die Kinder übertragen wird. Sie hat auch die aufschiebende Wirkung ihrer Berufung beantragt. Der Präsident des Kantonsgerichts hat diesen Antrag abgelehnt. Daraufhin hat die Mutter eine Zivilbeschwerde beim Bundesgericht erhoben, die letztlich abgewiesen wurde.

Erwägungen

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Berufungsinstanz die aufschiebende Wirkung der Berufung gegen eine vorsorgliche Entscheidung über das Sorgerecht nur ausnahmsweise gewähren. Sie hat jedoch einen weiten Ermessensspielraum, um die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Wenn die erstinstanzliche Entscheidung das Sorgerecht beim Elternteil belässt, der sich vor der Trennung hauptsächlich um das Kind gekümmert hat, ist die aufschiebende Wirkung der Berufung des anderen Elternteils in der Regel zu verweigern, es sei denn, es gibt wichtige Gründe,…