Sachverhalt

Im Januar 1971 beauftragte die Gesellschaft Indica Publicité S.A. (Indica) die Treuhandgesellschaft Cofid S.A. (Cofid) mit verschiedenen Verwaltungs- und Managementaufgaben. Im März 1971 lieh Cofid Indica auch 12'000 Franken, die in 36 Monatsraten zurückzuzahlen waren.

Am 29. Oktober 1971 stellte die UBS (SBG) einen Bürgschaftsvertrag aus, der die Verpflichtungen von Indica gegenüber Cofid absicherte. Dieser Vertrag sah vor, dass die Bürgschaft bis zum 31. Oktober 1972 gültig war und automatisch erlöschen würde, wenn der Gläubiger (Cofid) seine Ansprüche nicht innerhalb von 4 Wochen nach diesem Datum geltend machen würde.

Am 3. November 1972 informierte Cofid die UBS, dass sie gegen Indica, das sich in Liquidation befand, Betreibung eingeleitet hatte. Das Kantonsgericht Wallis wies jedoch den Antrag von Cofid auf Zahlung von 12'000 Franken durch die UBS aufgrund der Bürgschaft ab.

Erwägungen

Gemäss Art. 510 Abs. 3 OR ist der Bürge befreit, wenn der Gläubiger die Durchsetzung seiner Rechte nicht innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der Bürgschaft rechtlich verfolgt und seine Betreibung nicht ohne nennenswerte Unterbrechung fortsetzt. Die Rechtsprechung betrachtet eine Untätigkeit des Gläubigers von mehr als 4 Wochen in der Regel als "nennenswerte Unterbrechung" im Sinne dieser Bestimmung, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor.

Im vorliegenden Fall stellte das Bundesgericht fest, dass Cofid mehr als 4 Monate lang völlig untätig blieb, was die fälligen Raten des Darlehens betraf, was eine nennenswerte Unterbrechung darstellt. Die anderen von Cofid eingeleiteten Verfahren (Konkursantrag, Anfechtungsklage) entbanden…