Sachverhalt

Der Sachverhalt ist wie folgt: - A.A. (die Klägerin) und M.S. (der Beklagte) haben 1995 in Jordanien geheiratet. - 1999 hat das Bezirksgericht H. ihre Scheidung ausgesprochen. - Derzeit ist ein Streit über die internationale Zuständigkeit der Luzerner Gerichte beim Kantonsgericht Luzern anhängig. - 1998 hat der Präsident des Bezirksgerichts H. die 1996 geborene Tochter der Parteien unter die Obhut der Klägerin gestellt und dem Beklagten ein Besuchsrecht gewährt. Ausserdem hat er den Beklagten verpflichtet, der Klägerin einen monatlichen Unterhalt von 1'600 CHF für sich selbst und 700 CHF zuzüglich Zulagen für das Kind zu zahlen. - Der Beklagte hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, aber das Kantonsgericht Luzern hat die Unterhaltszahlungen 2000 bestätigt.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass wenn glaubhaft gemacht wurde, dass ein im Ausland ergangenes Scheidungsurteil in der Schweiz möglicherweise nicht anerkannt wird und somit die internationale Zuständigkeit zweifelhaft ist, der Schweizer Scheidungsrichter durch Anordnung vorsorglicher Massnahmen die Verfassung nicht…