Sachverhalt
D. (der Kläger) arbeitete vom 1. Januar 1998 bis 30. April 1998 als Transportdirektor für den Verein X. (den Beklagten). Der Arbeitsvertrag wurde anschließend einvernehmlich gekündigt. Am 8. Dezember 2000 erhob der Arbeitnehmer Klage gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, die er am 19. Februar 2001 beim Bezirksgericht Inn nach erfolglosem Schlichtungsversuch weiterverfolgte. Er beantragte, den Beklagten zu verurteilen, ihm 19.900 Franken zu zahlen und ihm ein detailliertes und wohlwollendes Arbeitszeugnis auszustellen. Zur Begründung seines Antrags machte er geltend, dass er bereits im Dezember 1997 für den Beklagten gearbeitet und auch während seiner Beschäftigung zahlreiche Überstunden geleistet habe, für die er zu entschädigen sei. Er behauptete auch, dass die Vertragsbeendigung nicht einvernehmlich erfolgt sei, sondern er ohne Begründung entlassen worden sei.Erwägungen
Das Bezirksgericht Inn hat die Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten verurteilt, dem Kläger 14.937,65 Franken zu zahlen und ihm ein vollständiges, wohlwollendes und branchenübliches Arbeitszeugnis auszustellen. Das Bezirksgericht kam insbesondere zu dem Schluss, dass der Kläger während der Saison Überstunden geleistet hatte, die der Beklagte zu vergüten habe. Das Kantonsgericht Graubünden hat die Beschwerde des Beklagten gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Inn vom 19. Februar 2002 teilweise gutgeheißen und die Ziffern 1 und 4 des angefochtenen Urteils aufgehoben. Der Lohnanspruch wurde abgewiesen, da der Antrag auf Vergütung der Überstunden verspätet erhoben worden und daher verjährt sei. Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheißen, den angefochtenen Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Es vertrat die Auffassung, dass das Kantonsgericht zu Unrecht angenommen hatte, der Anspruch auf Vergütung…