Sachverhalt
Die Antragstellerin A.X. hat die Adoption des Kindes Y. beantragt, das sie 1985 zusammen mit ihrem Ehemann B.X. aufgenommen hatte. Obwohl die Eheleute X. seit 1988 getrennt lebten, hat das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg den Antrag von A.X. auf Einzeladoption abgelehnt, da die Voraussetzungen von Art. 264b Abs. 2 ZGB nicht erfüllt waren, da die gemäß Art. 147 Abs. 1 ZGB ausgesprochene Trennung noch keine drei Jahre andauerte.Erwägungen
Das Bundesgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt. Es hat entschieden, dass nach Wortlaut, Sinn und Entstehungsgeschichte von Art. 264b Abs. 2 ZGB die Adoption durch einen getrennt lebenden Ehegatten nur möglich ist, wenn die Trennung gemäß Art. 147 Abs. 1 ZGB seit mehr als drei Jahren besteht. Allein die Tatsache des getrennten Lebens, auch wenn es gerichtlich angeordnet ist, genügt nicht, um diese gesetzliche Voraussetzung zu erfüllen.
Das Gericht hat das Argument der Antragstellerin, dass diese formale Auslegung dem unschuldigen Ehegatten die Möglichkeit der Adoption nehme, abgelehnt. Es hat entschieden, dass die Interessen des unschuldigen Ehegatten durch Art.…