Sachverhalt
Die Eheleute P., österreichische Staatsangehörige, haben sich 1987 in Österreich scheiden lassen, ohne dass die Nebenfolgen der Scheidung geregelt wurden. 1988 hat die Ehefrau in der Schweiz eine Klage zur Ergänzung des Scheidungsurteils eingereicht und insbesondere die Zahlung einer Rente beantragt. Im Rahmen dieser Klage hat sie vorsorgliche Massnahmen, insbesondere einen Unterhaltsbeitrag, beantragt. Das Erstgericht hat diesen Antrag abgelehnt, da Art. 145 ZGB nicht anwendbar sei. Auf Beschwerde hat das Appellationsgericht des Kantons Genf Art. 145 ZGB analog angewendet und den Ex-Ehemann zur Zahlung eines vorläufigen Unterhaltsbeitrags verurteilt. Dieser hat dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es ist der Ansicht, dass die Tatsache, dass Art. 64 IPRG die Zuständigkeit und das anwendbare Recht für vorsorgliche Massnahmen im Rahmen einer Klage zur Ergänzung eines Scheidungsurteils nicht speziell regelt, nicht ausschliesst, dass solche Massnahmen angeordnet werden können. Das Bundesgericht erachtet es als nicht willkürlich, Art. 145 ZGB analog in einem solchen Verfahren anzuwenden, um dem Richter die Möglichkeit zu geben, vorläufig die notwendigen Massnahmen, insbesondere in Bezug auf den Familienunterhalt, zu treffen, bis die Nebenfolgen der Scheidung endgültig geregelt sind.
Laut Bundesgericht schliesst der Umstand, dass ein Scheidungsurteil rechtskräftig ist,…