Sachverhalt
Diese Entscheidung betrifft einen Rechtsstreit zwischen der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und den Erben von Schrepfer in Bezug auf die Eintreibung rückständiger AHV-Beiträge. Die Ausgleichskasse hat ihre Beitragsforderung im nach Schrepfers Tod eröffneten Inventarverfahren nicht angemeldet. Die Frage ist, ob diese Forderung noch mit den an die Witwe und die Kinder ausgezahlten Hinterlassenenrenten verrechnet werden kann.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Ausgleichskasse verpflichtet war, ihre Beitragsforderung im Inventarverfahren anzumelden, dies aber schuldhaft unterlassen hat. Folglich ist die Forderung erloschen und kann nicht mehr mit den Hinterlassenenleistungen gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG verrechnet werden. Eine Forderung, die im Rahmen des Inventarverfahrens nicht angemeldet wurde, erlischt und besteht nicht einmal mehr als natürliche Verbindlichkeit. Sie kann daher nicht mehr mit Hinterlassenenrenten verrechnet werden, im Gegensatz zu Fällen, in denen…