Sachverhalt

Giusep Livers hat bei der Elektrizitätswerk Bündner Oberland AG (EWBO) die Bewilligung beantragt, elektrische Anlagen in deren Verteilnetz zu errichten. Die EWBO hat diesen Antrag abgelehnt und sich darauf berufen, dass sie ein Interesse daran habe, qualifiziertes Personal vorzuhalten, um eine unterbrechungsfreie und störungsfreie Stromversorgung in ihrem topographisch schwierigen Versorgungsgebiet sicherzustellen. Daraufhin hat Livers gegen die EWBO Klage wegen widerrechtlicher Wettbewerbsbehinderung erhoben, da das Unternehmen seiner Ansicht nach eine Monopolstellung in der Stromversorgung des Oberengadins innehabe und die Ablehnung nach Kartellrecht zu beurteilen sei. Das kantonale Gericht hat dem Antrag von Livers stattgegeben. Gegen diesen Entscheid hat die EWBO Beschwerde erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass der Streit dem öffentlichen Recht und nicht dem Privatrecht untersteht. Die EWBO übt als konzessioniertes Unternehmen, das für die Stromverteilung in ihrem Versorgungsgebiet zuständig ist, hoheitliche Aufgaben aus, insbesondere die Kontrolle und Erteilung von Bewilligungen für Haushaltsstromleitungen gemäss der…