Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart stellte im September 1994, Dezember 1994 und Juli 1995 Rechtshilfeersuchen an die schweizerischen Behörden in einem Strafverfahren gegen R., C. und weitere Mitbeteiligte. Die Beschuldigten werden verdächtigt, gegen das deutsche Kriegswaffenkontrollgesetz und die deutsche Aussenwirtschaftsgesetzgebung verstoßen zu haben. Die Bundesanwaltschaft trat auf das Rechtshilfeersuchen ein und bewilligte es. Sie ordnete Hausdurchsuchungen an und beschlagnahmte Unterlagen im Umfang von rund 100 Bundesordnern. Mit Schlussverfügung vom 8. Mai 1996 ordnete die Bundesanwaltschaft an, dass ein Teil der beschlagnahmten Akten den deutschen Behörden im Original übermittelt werden soll. C., B. und D. erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen diese Schlussverfügung.
Das Bundesgericht vereinigte die Verwaltungsgerichtsbeschwerden und wies sie ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerdeführer rügten, dass die meisten der Akten, die die Bundesanwaltschaft den deutschen Behörden übermitteln wolle, sich nicht auf den Gegenstand des deutschen Strafverfahrens beziehen und daher nicht übermittelt werden dürften.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Rechtshilfe und stellte fest, dass die Zulässigkeit der Rechtshilfe grundsätzlich nach dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und dem zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossenen Zusatzvertrag richtet. Das Verfahren vor den schweizerischen Behörden bestimmt sich nach dem Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen und der dazugehörigen Ausführungsverordnung.
Das Bundesgericht erkannte, dass die Beschwerdeführer hauptsächlich rügten, die meisten der Akten, die die Bundesanwaltschaft den deutschen Behörden übermitteln wolle, würden sich nicht auf den Gegenstand des deutschen Strafverfahrens beziehen und dürften deshalb nicht übermittelt werden. Diese Rüge ist nach dem Gesagten zulässig. Das Bundesgericht prüfte die Rüge und stellte fest, dass die Bundesanwaltschaft die Akten ausgeschieden hatte, die den deutschen Behörden übermittelt werden sollten, und dass die Beschwerdeführer nicht dargetan hatten, dass bestimmte Aktenstücke im deutschen Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sein werden.
Das Bundesgericht wies die…