Sachverhalt
Die Strafkammer des BGE hat die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen das Urteil, das [K.] wegen Einfuhr harter Pornografie verurteilt, abgelehnt. [K.] hatte aus Amsterdam per Post drei Videokassetten mit Sexhandlungen mit Tieren und Gewaltdarstellungen sowie 30 g Haschisch und 30 g Marihuana kommen lassen. Das Paket war vom Zoll in Genf abgefangen worden.Erwägungen
1. Die kantonale Staatsanwaltschaft ist berechtigt, eine Nichtigkeitsbeschwerde auch zugunsten des Angeklagten zu erheben, wenn sie der Ansicht ist, dass das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzt. 2. Art. 197 Ziff. 3 StGB bestraft die Einfuhr harter Pornografie auch ohne Verbreitungsabsicht. Obwohl der Erwerb und Besitz solcher Pornografie zum Eigenkonsum nicht strafbar sind, sind deren Herstellung und Einfuhr strafbar, da sie eine abstrakte Gefahr für die Entwicklung Minderjähriger und ein Risiko der Korruption erwachsener Konsumenten darstellen. 3. Auch wenn es…