Sachverhalt

Das Bundesgericht wurde mit einer Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen befasst, das die Haftung des Immobilienexperten A. gegenüber den Käufern E. und S. B. für die in dem von ihnen erworbenen Haus festgestellten Mängel bejaht hatte. Der Sachverhalt ist wie folgt: - Im Jahr 1994 erstellte A., ein in der Region anerkannter Architekt, im Auftrag der Eigentümer ein Gutachten über das Gebäude D. in C. Dieser Bericht erwähnte keine Mängel des Gebäudes. - 1996 übermittelten die Eigentümer dieses Gutachten den potenziellen Käufern E. und S. B. Diese erwarben die Liegenschaft am 21. November 1996. - Kurz nach ihrem Einzug am 1. März 1997 stellten die Käufer Probleme am Vordach fest. Von ihnen beauftragte Experten stellten dann Mängel am Dach, Vordach, der Statik und Feuchtigkeit im Keller fest. - Am 29. August 1997 erhoben die Käufer eine Mängelrüge gegen A. und beantragten die Beweisaufnahme beim zuständigen Gericht. Die in diesem Rahmen beauftragten Experten stellten im Wesentlichen dieselben Mängel fest wie die Privatexperten, insbesondere eine nicht fachgerechte Ausführung der Dachstuhlarbeiten im Dachgeschoss und im Keller sowie der Isolierung der Kellerdecke. Die Gesamtkosten der Reparaturen wurden auf CHF 63'900.- geschätzt. - Die Käufer informierten A., dass sie ihn neben den Verkäufern und dem Architekten, der das Haus umgebaut hatte, für die Schäden verantwortlich machen würden. A. lehnte jede Verantwortung ab.

Erwägungen

1. Die Vorinstanzen haben zu Recht eine deliktische Haftung von A. abgelehnt, da sein Verhalten nicht widerrechtlich war, da er keine gesetzliche Pflicht zum Schutz des Vermögens Dritter hatte. Sie haben auch zu Recht eine Haftung von A. aufgrund eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ausgeschlossen. Eine solche Haftung wurde in der Rechtsprechung bisher nicht anerkannt. Sie wäre nur denkbar, wenn der Verkäufer das Gutachten im Einvernehmen mit den Käufern in Auftrag gegeben und ihnen diese gemeinsame Interessenlage dargelegt hätte, was hier nicht der Fall war. 2. Die Vertrauenshaftung kann jedoch greifen, wenn ein indirekter Zusammenhang zwischen dem Experten und dem Dritten besteht. Es ist nicht erforderlich, dass der Experte den Dritten persönlich kennt, da das Haftungsrisiko von den Kriterien des…