Sachverhalt
J., geboren 1960, ist insbesondere im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei Concordia versichert. Sie leidet an einer angeborenen Fehlbildung des Unterkiefers (angeborene Prognathie) mit einem ANB-Winkel von -5 Grad. Diese angeborene Fehlbildung hat zum Verlust von Vorder- und Seitenzähnen geführt, was zu einer Kaumuskelschwäche führte. Am 19. Mai 1998 beantragte Dr. I. bei Concordia die Kostenübernahme für eine Behandlung, die aus einer Oberkieferimplantation mit einer festsitzenden Prothese von 12 Elementen auf 6 Implantaten bestand. Concordia lehnte die Kostenübernahme ab. J. erhob daraufhin Beschwerde gegen diese Entscheidung, die vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen abgewiesen wurde.Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet, dass die in Art. 19a Abs. 2 Ziff. 22 KLV erwähnte angeborene Prognathie als schwere Erkrankung des Kausystems im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Bst. a KVG anzusehen ist. Folglich müssen die Kosten der von Dr. I. vorgeschlagenen Zahnbehandlung, die auf die Behebung der Kaumuskelschwäche der…