Sachverhalt

Die 1940 geborene F. ist bei der Publisana obligatorisch krankenpflegeversichert. Mitte 2007 wurde bei ihr Morbus Pompe diagnostiziert. Die Publisana erteilte im Oktober 2007 Kostengutsprache für eine sechsmonatige Behandlung mit dem Medikament Myozyme. Nach Ablauf dieser Behandlung lehnte die Publisana mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 und Einspracheentscheid vom 18. März 2009 die Kostenübernahme für eine Weiterführung der Therapie ab. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau verpflichtete die Publisana daraufhin, die Kosten der Behandlung vorerst für die Dauer von zwei Jahren zu übernehmen. Die Publisana erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob ein hoher therapeutischer Nutzen der Behandlung mit Myozyme vorliegt, der eine Ausnahme von der Pflicht zur Aufnahme in die Spezialitätenliste rechtfertigen würde. Es kam zum Schluss, dass zwar ein gewisser therapeutischer Nutzen anzunehmen ist, dieser aber den erforderlichen hohen Grad nicht erreicht. Selbst wenn ein hoher therapeutischer Nutzen erwiesen wäre, müsste…