Sachverhalt
Der Beschwerdeführer betreibt einen Gemüsebaubetrieb in B. Das Handelsregisteramt des Kantons Aargau forderte ihn auf, seinen Betrieb zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Der Beschwerdeführer weigerte sich, der Aufforderung nachzukommen. Daraufhin erliess das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau eine Verfügung, in der es die Eintragung des Betriebs ins Handelsregister anordnete. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass Gemüsebaubetriebe zwar grundsätzlich als Betriebe der bodenabhängigen Urproduktion und damit als landwirtschaftliche Betriebe von der Eintragungspflicht ins Handelsregister befreit sind. Allerdings hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine Eintragungspflicht von Landwirtschaftsbetrieben teilweise neu umschrieben. Demnach sind Betriebe der Urproduktion dann eintragungspflichtig, wenn sie nach Art und Umfang des Unternehmens einen kaufmännischen Betrieb und eine geordnete Buchführung erfordern. Im vorliegenden Fall erfüllt der Gemüsebaubetrieb des Beschwerdeführers diese…