Sachverhalt
Der Streit betraf die Bewertung eines Gemäldes, das Léonard de Vinci zugeschrieben wurde und im Rahmen eines Verfahrens zur Verwertung eines Mobiliarpfandrechts, das [A.] gegen B. eingeleitet hatte, beschlagnahmt wurde. Laut dem Gutachten des Kunsthistorikers Professor X. handelte es sich bei dem Gemälde nicht um ein Originalwerk von Léonard de Vinci, sondern um eine stark restaurierte Kopie in sehr schlechtem Erhaltungszustand. Professor X. schätzte den Wert des Gemäldes auf 15'000 CHF. Das Betreibungsamt setzte den Verwertungswert auf diesen Betrag fest. Bei der Versteigerung wurde das Gemälde für 30'000 CHF versteigert.
[A.] bestritt die Kosten des Gutachtens, da diese seiner Meinung nach zu hoch waren. Die kantonale Aufsichtsbehörde gab seiner Beschwerde statt, da das Betreibungsamt angesichts der Schlussfolgerungen des Berichts des SIK (Schweizerisches Institut für Kunstwissenschaft), der die Echtheit des Gemäldes bereits stark infrage stellte, die Begutachtung durch Professor X. hätte einschränken müssen. Das Betreibungsamt legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass das Betreibungsamt aufgrund des SIK-Berichts, der lediglich eine Vermutung äußerte, nicht endgültig auf die Unechtheit des Gemäldes oder dessen Wert schließen konnte. Es ist jedoch der Meinung, dass das Betreibungsamt die unverhältnismäßigen Kosten einer umfassenden Begutachtung angesichts des desolaten Erhaltungszustands des Gemäldes hätte hinterfragen müssen.
Das Gericht ist der Ansicht, dass das Betreibungsamt, bevor es Professor X. mit einer…