Sachverhalt

Die Firma Max Ritter vertreibt in der Schweiz das von Ferring AB in Malmö hergestellte Medikament GAVISCON. Im März 1977 wurden die Packungen mit 24 und 48 Tabletten in die Spezialitätenliste zu Preisen von CHF 6.25 bzw. CHF 11.20 aufgenommen. Im Dezember 1978 beantragte die Gesellschaft die Aufnahme einer großen Packung mit 200 Tabletten zu einem Preis von CHF 42.50. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) lehnte diesen Antrag im Juli 1979 ab, da die Ersparnis von lediglich 9% gegenüber der 48er Packung zu gering sei und die große Packung daher zu teuer sei.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft zunächst den Umfang seiner Kontrollbefugnis in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit von Arzneimitteln. Es ist der Auffassung, dass Art. 12 Abs. 6 und Art. 23 KVG eine ausreichende Rechtsgrundlage für eine über eine reine Missbrauchskontrolle hinausgehende Überprüfung der Wirtschaftlichkeit darstellen. Das Argument der Gewerbefreiheit ist nicht stichhaltig, da Hersteller und Importeure von Arzneimitteln im Bereich der Sozialversicherung dieses Prinzip nicht geltend machen können, um die Aufnahme ihrer Produkte in die Spezialitätenliste zu verlangen.

Anschließend prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht die Gültigkeit der Richtlinien des BSV zu den Preisbeziehungen zwischen verschiedenen Packungsgrößen. Es ist der Auffassung, dass diese Richtlinien, die auf empirischen Daten beruhen, keiner besonderen Rechtsgrundlage bedürfen und ihre Anwendung nur dann zu beanstanden ist,…