Sachverhalt

Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) verweigerte der "Wirtschaftskammer Schweiz-Australien" die Eintragung ihres Vereinsnamens ins Handelsregister. Die Wirtschaftskammer führte daraufhin eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Registereintrag zu bewilligen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass die Grundsätze für die Bildung von Handelsfirmen gemäss Art. 944 OR auch für die Eintragung von Vereinen ins Handelsregister gelten (Art. 47 HRegV). Der Bundesrat hat angeordnet, dass keine schweizerisch-nationalen oder territorialen Bezeichnungen in die Firma aufgenommen werden dürfen, das EHRA jedoch Ausnahmen gestatten kann, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

Bilaterale schweizerische Handelskammern können nur dann mit einer geographischen Bezeichnung im Handelsregister eingetragen werden, wenn sie eine offizielle oder offiziöse Stellung einnehmen und in das System der staatlichen Exportförderung eingebunden sind. Die "Wirtschaftskammer Schweiz-Australien" erfülle diese Voraussetzungen…