Sachverhalt
Am 28. August 1991 erhielt das Betreibungsamt der Stadt Zug zwei Betreibungsbegehren der Kantonalen Steuerverwaltung Zug gegen F. und gegen Z. Das Betreibungsamt wies die beiden Begehren zurück, da sie nicht vom Gläubiger unterzeichnet waren. Die Kantonale Steuerverwaltung erhob daraufhin Beschwerde bei der Aufsichtskommission des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Betreibung und Konkurs. Die Aufsichtskommission hiess die Beschwerde gut und hob die Verrechnung der Kosten durch das Betreibungsamt auf. Das Betreibungsamt der Stadt Zug erhob daraufhin Beschwerde an der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, mit dem Antrag, das Urteil der Aufsichtskommission aufzuheben, seine Ablehnungsentscheide zu bestätigen und die Kosten gemäss Rechnung Nr. 0961 der Kantonalen Steuerverwaltung aufzuerlegen. Die Kantonale Steuerverwaltung beantragt, das angefochtene Urteil zu bestätigen, und verweist auf den nachträglichen Abdruck des Familiennamens und des Anfangsbuchstabens des Vornamens ihres zur Unterzeichnung befugten Angestellten auf ihren Betreibungsbegehren und Fortsetzungsbegehren.Erwägungen
1. Die Beschwerde gegen den Entscheid einer Aufsichtsbehörde gemäss Art. 18 und 19 SchKG steht grundsätzlich der in ihren Rechten verletzten Partei offen, also dem Beschwerdeführer oder dem Beschwerdegegner je nach Ausgang des Verfahrens. Das Betreibungsamt ist jedoch auch dann zur Beschwerde legitimiert, wenn der Entscheid seine eigenen materiellen oder persönlichen Interessen oder diejenigen des von ihm vertretenen Kantons beeinträchtigt. 2. Weder das SchKG noch die Verordnung 1 des Bundesrates über das SchKG präzisieren, ob das Betreibungsbegehren unterzeichnet sein muss. Die Lehre verlangt ausdrücklich die Unterzeichnung des Betreibungsbegehrens. 3. Die Unterzeichnung ist integraler Bestandteil der in verschiedenen Rechtsbereichen geforderten Schriftform, um die Person des Urhebers zu identifizieren und den niedergelegten Inhalt zu erkennen. 4. Das Betreibungsrecht, das sich durch einen…